Verehrte Leser!
Nun sind wir wieder alle schlauer. Die 28. Ausgabe des Mitteilungsblattes der „Kreativen" hat uns die schöne heile Welt von Köngernheim erklärt. Wie dabei seitens der Blattmacher vorgegangen wird, soll anhand der jenseits der Selz im alten Ortsteil, unterhalb der Nonnenwiese selzabwärts beheimateten „Rabenvögel" veranschaulicht werden. Man soll ja den Mut haben sich seines eigenen Verstandes ohne Anleitung eines anderen zu bedienen. Dem wollen wir folgen und zunächst klären: Was ist erlaubt und was verboten. Siehe dazu unten unter „Rechtliche Grundlagen". Fest steht, die Vögel stehen unter Naturschutz.
Was für die einen possierliche gefiederte Tierchen, sind für die anderen Schreihälse und Dreckschleudern.
Die KLK behauptet nun in ihrem Blatt, es gebe „keine Handhabe, die ...Vögel zu vertreiben". Dem ist aber nicht so, vergleiche unten: „Maßnahmen zur Vergrämung von Rabenvögeln". Es gibt durchaus eine „Handhabe" den Versuch zu unternehmen, die Vögel zu vertreiben und damit den geplagten Anwohnern zu helfen. Hierzu müsste eine Vergrämungsaktion bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) als Obere Naturschutzbehörde in Neustadt beantragt werden.
Diese „Vergrämungsmaßnahmen" will die KLK nicht beantragen (warum nur? Weil die Initiative nicht von ihr ausgeht?). Sie empfiehlt, das Problem mit Humor zu ertragen bzw. verschiebt es auf den Sankt Nimmerleinstag, an dem sich irgendwann „eine natürliche Lösung" findet . Da freut sich der im Schlaf gestörte Bürger oder fühlt sich einfach nur ver...äppelt.
Der Höhepunkt dieser absurden Argumentation findet sich in dem Beitrag von Rüdiger Kurti, der jegliche Aufforderung zur Beseitigung der Saatkrähen zu einer Aufforderung zu einer Straftat deklariert, wenn sie ohne Absprache mit der SGD Süd erfolgt. Ja hat denn irgendjemand zur Selbstjustiz aufgerufen oder gefordert, mit der Schrottflinte in die Bäume zu feuern? Wer will schon zu einer Straftat auffordern: Aber die Ortsbürgermeisterin mittels Unterschriftenaktion auffordern, endlich eine Absprache mit der Oberen Naturschutzbehörde im Sinne der geplagten Anwohner zu treffen, das mag ja wohl erlaubt und nicht strafbar sein. Soviel zu Transparenz und Bürgernähe. Erst einmal alle, die ein Problem benennen und bei der verantwortlichen Politik auf Abhilfe drängen unterschwellig in den Verdacht einer potenziellen Straftat rücken. Dann das eigene weitere Handeln für unmöglich erklären und anschließend den Fall zu den Akten legen. Es bleibt zu beobachten, ob dieses Schema künftig häufiger angewendet wird.
KLK- Telefonverzeichnis
Sieh an, jetzt, nach der Kommunalwahl, ist es auf einmal des Bürgers gutes Recht, wenn er im KLK- Wahl- Telefonverzeichnis nicht genannt werden will. Er kann sich per Mail (kingerumer@gmx.net) oder persönlich dazu äußern. Warum nicht gleich so. Warum wurden die Nichtmitglieder der KLK nicht vorher dazu befragt, was höflich und anständig gewesen wäre? Sieht so das „faire Zusammenspiel" und „Teamplay" der KLKler aus? War wohl unmöglich, denn die Idee sollte „nicht an mangelnder Umsetzungsfähigkeit scheitern". Man stelle sich vor, diese „kreative Idee", dieses „Wahlgeschenk der etwas anderen Art" wäre von der Partei „Die Linke" oder der „NPD" verteilt worden. Nicht auszudenken, welch ein Aufschrei durch die Gemeinde gegangen wäre.
Im Übrigen erfahren wir: Seit 2005 wird sich um eine Entschärfung der Verkehrssituation innerorts gekümmert. Resultat 2009? Das Ministerium wird Vorschläge erarbeiten!
Rechtliche Grundlagen
Saatkrähen unterliegen der EG-Vogelschutzrichtlinie und sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt. Die Saatkrähe ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG eine in Europa natürlich vorkommende Vogelart im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG, die nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) bbb) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten zählt. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Auch die Horstbäume, also Bäume, die den Saatkrähen Lebensraum bieten, sind demzufolge ganzjährig geschützt.
Maßnahmen zur Vergrämung von Rabenvögeln
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann eine Befreiung von den Verboten des § 42 BNatSchG auf Antrag gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Die Erteilung einer Befreiung von den Verboten für besonders geschützte Tierarten steht im Ermessen der Naturschutzbehörde, dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im berechtigten Einzelfall können Maßnahmen zur Vergrämung der Saatkrähen (nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der Jungen, die zwischen dem 15. März und dem 15. Juli liegt) zugelassen werden.
Nach § 43 Abs. 8 kann die zuständige Naturschutzbehörde von den Verboten des § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert.
Eine Vergrämungsaktion darf nur mit einer naturschutzrechtlichen Genehmigung (Befreiung) durchgeführt werden. Zuständig hierfür ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) als Obere Naturschutzbehörde.
Zu diesen Maßnahmen zählen:
Aussägen bzw. baumchirurgische Maßnahmen in Nistbaumbereichen.
Einsatz von akustischen (z.B. Vogelklatschen, Knallgeräte, Ultraschall) und optischen (z.B. Laser, Scheinwerfer, Flatterbänder, Heliumballons, Uhu- Attrappen) Mitteln.
Herausnahme von Saatkrähennestern.
Einsatz von natürlichen Feinden unter kontrollierten Bedingungen (z.B. Falke, der von Falknern geflogen wird).
Erholsame Ferien wünscht Ihnen
Ihr Uwe Schmelzeis
Am Schulzehnten 10A, 55278 Köngernheim, Germany